Jugendstrafrecht – BTMG
Verstöße gegen das Bundesbetäubungsmittelgesetz (BTMG) sind immer strafbar.
Sehr häufig wird gegen das Verbot von Cannabis verstoßen. Im Jugendstrafrecht in Bezug auf das BTMG gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Hier wird zunächst unterschieden, ob der Besitz zum Eigenbedarf gedacht ist oder ob es um erwerbsmäßiges Handeln geht. Die weit verbreitete Ansicht, dass geringe Mengen zum Eigenbedarf straffrei sind, ist nicht in jedem Fall richtig. Ein Jugendstrafverteidiger kennt alle diese Besonderheiten im Jugendstrafrecht im Bezug auf das BTMG. Er sollte deshalb unbedingt konsultiert werden, wenn ein Jugendlicher mit dem Gesetz in Konflikt kommt.
Das Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmittelkonsum, gleich welches Betäubungsmittel in welcher Menge konsumiert wurde, ist immer eine Ordnungswidrigkeit. Es wird mit einer Geldstrafe oder dem (zeitweisen) Entzug des Führerscheins geahndet.
Unabhängig davon wird immer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn bei einer strafmündigen Person Stoffe, die unter das BTMG fallen, gefunden werden. Der Besitzer des jeweiligen Betäubungsmittels wird als Konsument registriert. Bei Jugendlichen hat dies auch zur Folge, dass Kopien der Anzeige an das Jugendamt und die Straßenverkehrsbehörde gehen. Letzteres kann zur Verweigerung der Zulassung zum Führerschein führen. In jedem Fall werden auch die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.
Nur ein Staatsanwalt kann entscheiden, ob ein Ermittlungsverfahren (vorzeitig) eingestellt wird. Um dies zu erreichen müssen oft Sozialstunden geleistet oder ein Drogenpräventionskurs besucht werden. Ein erfahrener Jugendstrafverteidiger kann bereits zu Beginn des Jugendstrafverfahrens Akteneinsicht beantragen und den Angeklagten umfassend beraten.
Der Anbau und Handel von Drogen aller Art, die Einfuhr und die Weitergabe können mit Strafen wie Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden. Da der Betroffene leicht unter dem Druck einer Befragung durch die Polizei etwas aussagen könnte, was gegen ihn verwendet wird, lohnt es sich frühzeitig einen Jugendstrafverteidiger zu Rate zu ziehen. Ein Jugendstrafverteidiger kennt auch die Besonderheiten, die das Jugendstrafrecht im Bezug auf das BTMG für Ersttäter oder Dauerkonsumenten (z.B. Therapie statt Strafe) vorsieht.