Jugendstrafrecht – Verhalten bei einer Hausdurchsuchung
In einem Jugendstrafverfahren sind polizeiliche Ermittlungen ein Bestandteil im gesamten Verfahren. Sie dienen der Erhebung und Sicherung von Beweismitteln und erfolgen unangekündigt in den frühen Morgenstunden. Eine Hausdurchsuchung bei einem Jugendlichen wird durchgeführt, wenn begründete Verdachtsmomente vorliegen, wie Beteiligungen an Straftaten nach dem Jugendstrafrecht.
Eine polizeiliche Hausdurchsuchung benötigt als Grundlage einen von einem Richter unterschriebenen Durchsuchungsbeschluss. Diesen sollte der Betroffene sich zeigen lassen.
Wenn sich der Beschluss für die Hausdurchsuchung auf bestimmte Räume bezieht, dürfen nur diese durchsucht werden. Weiterhin muss der Tatvorwurf oder -verdacht für ein Vergehen nach dem Jugedstrafrecht verzeichnet sein. Der Beschluss für die Hausdurchsuchung muss auch beinhalten, nach welchen Gegenständen gesucht wird und ob es einen Haftbefehl gibt.
Während der Hausdurchsuchung dürfen der Jugendliche und seine Erziehungsberechtigten anwesend sein. Es empfiehlt sich auch, Zeugen hinzuzuziehen. Ist der Jugendliche selbst nicht anwesend, können auch nur die Erziehungsberechtigten oder Zeugen bei der Hausdurchsuchung anwesend sein. Nun sollte auch ein Anwalt für Jugendstrafrecht angerufen werden.
Eine Sofortmaßnahme ist, dem Durchsuchungsbeschluss zu widersprechen. Dies muss schriftlich geschehen und von dem Jugendlichen bzw. seinen Vertretern und den Polizisten unterschrieben werden.
Der Widerspruch hat zur Folge, dass persönliche Aufzeichnungen wie Tagebücher, Briefe und E-Mails genauso wie elektronische Geräte wie Computer oder Smartphones, die Relevanz für das Jugendstrafverfahren haben, nur gesichtet, aber nicht gelesen bzw. abgehört werden dürfen. Diese Gegenstände müssen in versiegelten Umschläge mitgenommen werden.
Von der Hausdurchsuchung muss ein Protokoll angefertigt und unterschrieben werden. Darauf muss aufgeführt werden, welche Räume durchsucht wurden und was beschlagnahmt wurde. Zu diesen Dingen zählen auch Computer und Smartphones, die eigentlich im Alltag gebraucht werden. Ein Anwalt für Jugendstrafrecht kann hier helfen, diese Gegenstände (wenn möglich) alsbald zurückzuerhalten. Ist ein laufendes Jugendstrafverfahren der Grund für die Beweissicherung bei Straftaten, sollte auf jeden Fall der Anwalt, der den Jugendlichen im Jugendstrafverfahren begleitet, informiert werden. Unsere Kanzlei bietet eine 24-Stunden-Hotline im Falle einer Hausdurchsuchung nach dem Jugendstrafrecht an.