Jugendstrafrecht – Kapitalstrafrecht
Das Jugendstrafrecht in Bezug auf Kapitalstrafrecht hat bedingt durch die Medienlandschaft in jüngerer Vergangenheit eine gewisse Berühmtheit erlangt. Ausschlaggebend waren die häufigen Diskussionen über jugendliche Gewalttäter.
Es gilt allerdings zu beachten, dass nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), gerade das Jugendstrafrecht unter dem Dogma der “erzieherischen Einwirkung” auf jugendliche Straftäter steht. Insbesondere gilt es daher innerhalb der Verteidigung eines Jugendstrafverteidigers, vor allem den normalen Regeln einer Verteidigung durch einen Jugendstrafverteidiger im Jugendstrafrecht auf die Besonderheiten zu achten.
Was soviel bedeutet, dass die Betrachtungsweise eines Jugendlichen im Bereich seiner Lebenssituation, als auch seines kulturellen Umfelds sehr individuell behandelt werden muss. Es muss vor allen Zuchtmitteln und erzieherischen Maßregeln von einer Jugendstrafe abgesehen werden, sofern die Schwere des Tatbestands es zulässt.
Der Jugendstrafverteidiger trägt eine hohe Verantwortung für den Jugendlichen Straftäter. Im Jugendstrafrecht und im Jugendstrafrecht wird nicht wie im Erwachsenenstrafrecht nur eine Strafe verhängt, sondern hier werden wegen des erzieherischen Effekts, mehrere Straftaten zu einer Einheitsstrafe festgesetzt.
Gerade in letzter Zeit gibt es bei Jugendlichen die sogenannten Unbelehrbaren. Diese Zielgruppe verübt immer wieder Straftaten, bis hin zu Kapitalstraftaten. Für diese Jugendlichen ist dann laut Jugendstrafrecht Jugendgefängnis von sechs Monaten bis zu höchstens zehn Jahre bei schwersten Verbrechen vorgesehen. Als Leitprinzip des Jugendstrafrechts in Bezug auf das Kapitalstrafrecht gilt das Erziehungsprinzip. Dies ist geregelt im Jugendgerichtsgesetz § 2 Abs.1. Wer zur Tatzeit mindestens 14 Jahre alt ist, aber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat ist ein Jugendlicher. Bewegt sich der jugendliche Straftäter in einem Alter von 17 bis 20 Jahre, gilt er als Heranwachsender. Bei dieser Altersgruppe können die Richter noch Milde walten lassen.
Bei Heranwachsenden Straftätern kommt entweder das Jugendstrafrecht oder das mit höheren Strafen verbundene Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung. Laut einer Statistik werden jugendliche Straftäter deutlich seltener rückfällig, als jugendliche Straftäter hinter Gitter. Von den einsitzenden Straftätern werden rund 77 % wieder straffällig.