Jugendstrafrecht – Vorladung
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten der Vorladung:
1. Die polizeiliche Vorladung
Bei einer polizeilichen Vorladung sollte ein Jugendlicher bei der Polizei erscheinen, um den Tatvorwurf zu erfahren. Einer polizeilichen Vorladung muss aber nicht zwingend Folge geleistet werden. Die Polizei besitzt hierzu keine Zwangsmittel.
Schon zu diesem Zeitpunkt ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht hinzuziehen, der den Vorgeladenen begleitet. Ebenso haben die Erziehungsberechtigten das Recht dort zu erscheinen.
Ist der Jugendliche bei der Polizei erschienen, muss er gemäß §§ 163 a IV, 136 StPO über die Straftat belehrt werden, die ihm vorgeworfen wird. Dies muss in einer altersangemessener Weise geschehen. Im Anschluss kann der Jugendliche selbst oder nach Beratung mit seinem Rechtsanwalt entscheiden, ob er etwas zu der Sache sagen möchte. Wenn der Jugendliche zu dem Tatvorwurf schweigt, darf ihm das nicht als Schuldeingeständnis vorgeworfen werden.
Hat die Polizei ihre Ermittlungen abgeschlossen und es besteht weiterhin ein Tatverdacht, wird das Jugendstrafverfahren mit der gerichtlichen Vorladung fortgesetzt.
2. Gerichtliche Vorladung
Das Jugendstrafrecht betrifft Jugendliche zwischen 14-17 Jahren. Ältere Jugendliche (18 – 22 Jahre) gelten als Heranwachsende und können nach dem Jugendstrafrecht oder dem Allgemeinen Strafrecht behandelt werden.
Zu einer Gerichtsverhandlung bzw. einer Vorladung zur richterlichen Vernehmung, in der persönliches Erscheinen angeordnet wird, muss ein Jugendlicher erscheinen. Anderenfalls droht ihm die polizeiliche Vorführung. Weiterhin sind seine Erziehungsberechtigten zu informieren, da diese das Recht haben, der Verhandlung im Jugendstrafverfahren beizuwohnen. Spätestens hier sollte ein Anwalt von den Erziehungsberechtigten hinzugezogen werden. Anderenfalls muss dem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden.
In einer Gerichtsverhandlung im Jugendstrafverfahren kann der Jugendliche Aussagen zu Sache machen. Ihm steht aber ein Aussageverweigerungsrecht zu, ebenso wie die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen.
Vom Grundsatz her ist das Jugendstrafrecht nicht auf Strafe ausgerichtet, sondern auf Erziehung und vor allem auf Prävention weiterer Vergehen. Um dies zu gewährleisten, stehen den Richtern im Jugendstrafverfahren nach der Verurteilung drei Möglichkeiten zur Verfügung: Erziehungsmaßregelungen, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.